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Arbeitszeiten

Die Arbeiszeiten für Lernende richten sich an die Kantonalen Regelungen (Siehe dazu auch im Handbuch der Berufsbildung) und den entsprechenden Gesetztlichen Grundlagen.

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit beträgt 42 Stunden pro Woche. Berufslernende bis zum 18. Altersjahr dürfen am gleichen Tag höchstens während 9 Stunden beschäftigt werden. Jugendliche von mehr als 16 Jahren dürfen höchstens bis 22 Uhr beschäftigt werden.

Ausgehend von dieser Grundlage richtet sich die individuelle Arbeitszeit nach den im Lehrvertrag formulierten Vereinbarungen.

Gleitzeit

Es gibt keinen Anspruch auf beliebige Kompensation des Gleitzeitsaldos. Es wird nach vorheriger Absprache mit den Berufsbildenden kompensiert. Ein positiver Gleitzeitsaldo darf nur stundenweise und in Ausnahmefällen einzeltageweise kompensiert werden. Die Berufsbildenden achten darauf, dass die Berufslernenden nicht zu viele Gleitzeitstunden anhäufen, aber auch die Anzahl Minusstunden nicht zu hoch werden. Beide Gleitzeitsaldos sind in einer sinnvollen Zeitspanne wieder abzubauen.

Überzeit

Überzeit ist diejenige Arbeit, die in Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit geleistet wird. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit ab 18 Jahren beträgt 45 Stunden. Jugendliche dürfen während der beruflichen Grundbildung nicht zu Überzeitarbeit herangezogen werden, ausser wenn diese zur Behebung einer Betriebsstörung infolge höherer Gewalt unentbehrlich ist.

Grundsätzlich keine Überstunden

Grundsätzlich sollen Lernende in der Informatik Aargau keine Überstunden leisten.

Pausen

Alle Berufslernenden haben während der Arbeitszeit Anrecht auf je 15 Minuten bezahlte Pause am Vor- und am Nachmittag. Die Pause kann nicht am Anfang oder am Ende der Arbeitszeit genommen werden. Also kann ich nicht auf meine Pause am Nachmittag verzichten und einfach 15min früher gehen / aufhören. Pausen welche nicht genommen werden "verfallen" und können auch nicht an einem anderen Tag zusätzlich bezogen werden.

Werden mehr als 6 Stunden pro Tag gearbeitet, ist eine Verpflegungspause von mindestens 30 Minuten einzuhalten (Mittagspause). Diese wird in jedem Fall von der täglichen Arbeitszeit abgezogen.

Absenzen

Absenzen zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten (z.B. Fahrschule, Training, Stellensuche) gelten nicht als Arbeitszeit.

OR Art. 346

Für Jugendliche gelten betreffend Arbeitszeit besondere Vorschriften:

  • Die Tages-Höchstarbeitszeit der Lernenden darf nicht länger dauern als diejenige der anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb und darf neun Stunden, inkl. allfälliger Überzeit, nicht überschreiten. Die Arbeitszeit mit allen Pausen muss innerhalb von zwölf Stunden liegen.
  • Bezüglich Nacht- und Sonntagsarbeit sind die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsgesetzes (ArG) massgebend.
  • Für gewisse Berufe gibt es Ausnahmeregelungen. Fehlen diese, so muss eine Nachtarbeits- und/oder Sonntagsarbeitsbewilligung bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde eingeholt werden.
  • Eine Bewilligung wird lediglich erteilt, wenn Sonntags- und/oder Nachtarbeit für die Ausbildung erforderlich ist.
  • Bis zum vollendeten 18. Altersjahr sind für die Lernenden spezielle Vorschriften des Arbeitsrechts für die tägliche Arbeitszeit, Ruhezeit sowie Nacht- und Sonntagsarbeit massgebend.

in der Lernwerkstatt

Für die Lernwerkstatt haben wir zusätzliche Einschränkungen welche wir hier aufführen

  • Grundsätzlich haben Auszubildende sich an die Stundenvorgabe gemäss Lehrvertrag zu richten.

  • Um eine "Kontrolle" der Arbeiten der Auszubildenden zu ermöglichen, sind die Lernenden zu den folgenden "Betriebszeiten / Blockzeiten" anwesend: Diese Anwesenheitszeiten gelten auch im Homeoffice. Dies sind die Blockzeiten der Lernwerkstatt:

    • 8:15 - 11:15
    • 13:30 - 16:30

Dies entspricht unseren "normalen" Betriebszeiten in der Gruppe IT-Berufsbildung. Abweichungen sind mit dem Praxisbildner abzusprechen und schriftlich festzuhalten.

Abweichungen von diesen Betriebszeiten sollen nur in sehr gut begründeten Ausnahmen durch den Praxisbilder erlaubt werden. Es ist wichtig, dies Konsequent umzusetzen.

Die schriftliche Vereinbarung mit dem Praxisbildner ist dem Berufsbildner als CC mitzuteilen.

Die Auszubildenden dürfen im Rahmen ihrer Gleitzeit zwischen

  • 07:00 und 18:00

arbeiten. Auch hier müssen Abweichungen gesondert mit dem Praxisbildner besprochen werden und schriftlich begründet werden. (CC an den BB)

Aufsichtspflicht Praxisbildner

Sollte ein Auszubildender 30 min nach einem vereinbarten Termin nicht im Büro sein, 
dann muss der Praxisbildner versuchen Kontakt aufzunehmen um sicherzustellen, dass nichts passiert ist.